Satzung

Satzung des Musikverein Hochdorf e.V.

Inhaltsübersicht

Allgemeines

§1       Name und Sitz des Vereins
§2       Zweck des Vereins

Mitgliedschaft

§3       Mitgliedschaft
§4       Erwerb der Mitgliedschaft
§5       Beendigung der Mitgliedschaft
§6       Rechte der Mitglieder
§7       Pflichten der Mitglieder
§8       Mitgliedsbeitrag
§9       Finanzielle und soziale Leistungen des Vereins
§10     Ehrungen

          Vereinsorgane

§11    Organe
§12    Mitgliederversammlung
§13    Vorstandschaft
§14    Geschäftsbereich der Vorstandschaft
§15    Vorstand nach §26 BGB
§16    Gemeinsames und Besonderes für die Organe des Vereins, Stimmrecht, Mehrheiten

Schlussbestimmungen

§17     Geschäftsjahr
§18    Dirigent
§19    Kassenprüfer
§20    Auflösung des Vereins
§21    Beurkundung der Beschlüsse
§22    Inkrafttreten der Satzung

Satzung des Musikvereins Hochdorf e.V.

Allgemeines

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 21. November 1912 in Hochdorf gegründete Musikverein führt den Namen „Musikverein Hochdorf“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 73269 Hochdorf.
  3. Der Musikverein Hochdorf ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Es ist somit ein rechtsfähiger Verein und trägt zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Förderung und Pflege der Blasmusik.

Diesen Zweck verfolgt er durch:

  1. regelmäßige Übungsabende,
  2. Nachwuchsausbildung,
  3. öffentliche Auftritte der Kapelle,
  4. Mitwirkung bei weltlichen und religiösen Veranstaltungen kultureller Art,
  5. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
  7. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
  2. aktiven Mitgliedern,
  3. passiven Mitgliedern und
  4. Ehrenmitgliedern.
  5. Als aktive Mitglieder gelten die Musiker, der Dirigent, Mitglieder der Vorstandschaft und die in Ausbildung stehenden Jugendlichen.
  6. Mitglieder ohne Status nach §3 Ziff. 2 gelten als passive Mitglieder.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Bei Vorliegen trifftiger Gründe entscheidet die Vorstandschaft über die Ablehnung des Aufnahmeantrags. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, diese entscheidet endgültig.
  4. Die Aufnahme in die Vereinskapelle setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben, durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft muss vom Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.

Mit der Kündigung ist der Vereinsausweis und sonstiges im Besitz befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein dies rechtfertigender Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane und Anordnungen der dazu befugten Personen,
  2. erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins

und

  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Die Ausschließung erfolgt unter Beschluss der Vorstandschaft, bei Mitgliedern gemäß § 13 und § 15 auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ist dem Betroffenen schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgebrachten Ausschließungsgründen zu äußern.

Gegen einen diesbezüglichen Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, steht dem Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen; dasselbe gilt beim Ausschluss von Mitgliedern der Vorstandschaft (§13) durch die Mitgliederversammlung.

  1. Mit dem Ausscheiden als aktives Mitglied geht die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verloren. Aktive Mitglieder werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens passive Mitglieder, wenn sie nicht gleichzeitig aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Vereinssatzung ausgehändigt.
  2. Die Mitglieder können sich einzeln oder im Kollektiv mit Fragen, Anregungen, Anträgen oder Beschwerden an den Verein oder an einzelne Mitglieder der Vorstandschaft sowie an die Mitgliederversammlung wenden.
  3. Alle Mitglieder haben zur Mitgliederversammlung Zutritt. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern.

Jugendliche ab 16 Jahren haben das aktive Wahlrecht.

  1. Auf Verlangen hat der Vorstand oder die Vorstandschaft Auskunft über die

Vereins-, Geschäfts- und Kassenführung zu geben. Schriftstücke dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Vorstandes eingesehen werden.

  1. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§7 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
  2. Die Mitglieder sind zur Beachtung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und erlassenen Anordnungen verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich im musikalischen Bereich auf die mündlichen Anweisungen des Dirigenten oder seines Stellvertreters, im Zuständigkeitsbereich des Jugendleiters auch auf dessen Anweisungen.

Bei einer Benutzung fremder Einrichtungen sind die jeweiligen Platz- und Hausordnungen zu beachten.

  1. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sollte für jedes Mitglied selbstverständlich sein.
  2. Die Mitglieder sind nach Maßgabe des § 8 zur Beitragszahlung verpflichtet.
  3. Auf Verlangen muss bei Veranstaltungen des Vereins und bei Mitgliederversammlungen die Mitgliedschaft durch den Mitgliedsausweis nachgewiesen werden.

§8 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.

Er wird von der Vorstandschaft den Zeitumständen entsprechend festgelegt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Eine Beitragsänderung kann nur für folgende Geschäftsjahre beschlossen werden.

  1. Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit. In begründeten Einzelfällen kann die Vorstandschaft zeitlich begrenzte Beitragsbefreiungen beschließen.
  2. Die Beitragsschuld entsteht erstmals zum Zeitpunkt des Beitritts und dann jeweils im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres. Der Beitrag ist innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung zu zahlen. Im Bankeinzugsverfahren gilt der Versuch der Abbuchung als Aufforderung.
  3. Mitglieder die den Beitrag nach Aufforderung und zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, werden nach § 5 Ziff. 3 c) aus dem Verein ausgeschlossen.

§9 Finanzielle und soziale Leistungen des Vereins

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, kann auf Beschluss der Vorstandschaft eine angemessenen Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

  1. Auslagen der Mitglieder der Vorstandschaft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des übertragenen Amtes stehen (z.B. Reisekosten, Bürobedarf, Gebühren usw.), werden auf Antrag erstattet.
  2. Beteiligte aktive Musiker erhalten von den Nettoeinnahmen aus Musikgeschäften eine Entschädigung ausgezahlt.

Musikgeschäfte sind Veranstaltungen Dritter unter musikalischer Mitwirkung der Vereinskapelle. Die Mitwirkung bei fremden Veranstaltungen erfolgt nur gelegentlich und nebenbei und dient der Erreichung satzungsmäßiger Ziele.

  1. Bei Veranstaltungen des Vereins können die Mitwirkenden aus Mitteln des Vereins bewirtet werden.
  2. Anlässlich vereinsinterner Ehrungen, bei Krankenbesuch oder zu besonderen Ereignissen (z.B. Hochzeit), kann aus Mitteln des Vereins ein bei solchen Anlässen übliches Geschenk überreicht werden.
  3. Reparaturen an Vereinsinventar gehen zu Lasten des Vereins, ausgenommen sind mutwillige Beschädigungen.
  4. Personen, die im Auftrag des Vereins tätig werden, erhalten für ihre Leistungen eine Entschädigung, wenn dies vorher mit der Vorstandschaft vereinbart war.
  5. Entstehen einem Mitglied anlässlich der vom Verein befürworteten Teilnahme an Veranstaltungen, Jugendlagern, Lehrgängen usw. erhebliche Mehraufwendungen, so kann der Verein einen angemessenen Zuschuss gewähren.

§10 Ehrungen

Es werden verliehen:

  1. die Vereinsnadel in Bronze für 20jährige Mitgliedschaft,
  2. die Vereinsnadel in Silber für 30jährige Mitgliedschaft,
  3. die Vereinsnadel in Gold für 40jährige Mitgliedschaft und
  4. die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein oder die Blasmusik allgemein.

Vereinsorgane

§11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft und
  3. der Vorstand nach § 26 BGB.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie soll möglichst im ersten Quartal abgehalten werden.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung einberufen.
  2. Die Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Mitglieder anwesend sind. Bleibt die Versammlung beschlussunfähig, ist sie erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  2. die Entgegennahme der Geschäftsberichte
  3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. die Entlastung der Vorstandschaft und des Vorstandes; die Entlastung ist durch ein unbefangenes Mitglied der Versammlung vorzunehmen.
  5. die Wahl in die Vereinsorgane,
  6. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  7. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  8. die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten, die von der Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt werden,
  9. die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
  10. die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern,
  11. die Entscheidung über Berufungsfälle im Ausschließungsverfahren (§ 5 Ziff. 3),
  12. Satzungsänderungen,
  13. den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund,
  14. die Änderung des Vereinszweckes,
  15. die Auflösung des Vereins.

§13 Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft gehören an:
  2. der Vorsitzende Repräsentation
  3. der Vorsitzende Organisation
  4. der Schriftführer,
  5. der Kassierer,
  6. der Jugendleiter
  7. jeweils zwei aktive und passive Mitglieder.

Ämterhäufung ist nicht zulässig.

  1. Die Geschäfte des Vereins werden, soweit sie nicht den Vorständen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, von der Vorstandschaft geführt. Die Vorstandschaft ist Beratungs- und Beschlussfassungsorgan, soweit diese Funktionen durch die Satzung nicht eingeschränkt sind.
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wovon der Vorsitzende Organisation im Wechsel von einem Jahr zur anderen Vorstandschaft gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

Amtsenthebung ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Sie ist auf die Fälle grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Ausschluss aus dem Verein und entsprechende Satzungsänderungen beschränkt.

Amtsniederlegung ist ebenfalls möglich.

  1. Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden Repräsentation nach Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragen.
  2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft ordentlich einberufen worden sind und mindestens die Hälfte der namentlichen Mitglieder sich versammelt haben.
  3. Bei Bedarf kann jedes Mitglied zur Erweiterung in die Vorstandschaft berufen werden.

§14 Geschäftsbereich und Vorstandschaft

  1. Jedes Mitglied der Vorstandschaft führt seinen Geschäftsbereich nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane selbständig und eigenverantwortlich. Für die Geschäftsführung ist es dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig.
  2. Vorstand (Repräsentant und Organisation)

Der Vorstand (§ 15) ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft durchgeführt und die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß besorgt werden.

Beide Vorstände sind für sich geschäftsführend und teilen sich die Zuständigkeiten entsprechend auf. Die Leitung der Mitgliederversammlung sowie das Einberufen der Vorstandschaft führt der Vorstand Repräsentation durch.

Im Vertretungsfall vertreten sich beide Vorsitzende gegenseitig.

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  1. Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr, soweit er nicht vom Vorstand selbst erledigt wird oder in den allgemeinen Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft fällt, sowie die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen der Vorstandschaft.

  1. Kassier

Der Kassier trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Er ist berechtigt:

  1. Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und dafür zu quittieren,
  2. Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten, wenn die satzungsmäßigen Bestimmungen eingehalten werden,
  3. sämtliche Schriftstücke, die die Kassengeschäfte betreffen, zu unterzeichnen.

Er hat alle Einnahmen und Ausgaben im Geschäftsjahr laufend in die Kassenbücher aufzunehmen und die Buchungen zu belegen. Zum Ende eines Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Abschluss ist mit allen Buchungsbelegen den Kassenprüfern vorzulegen.

Auf Verlangen sind die Buchungsunterlagen auch im Laufe des Jahres den Prüfern zugänglich zu machen.

  1. Vertreter der Mitglieder

Die Vertreter der Mitglieder wirken in der Vorstandschaft mit vollem Stimmrecht mit. Sie sollen zu allen Aufgaben unterstützend herangezogen werden.

§15 Vorstand nach § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden Repräsentation und dem Vorsitzenden Organisation. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit den unter Ziffer 2 festgelegten Einschränkungen.
  1. Für den Vorstand gilt Einzelvertretung mit folgenden Einschränkungen:
  2. Verträge bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
  3. Verträge mit einem Geschäftswert von mehr als den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen von 2 Jahren bedürfen der Schriftform. Sie sind für den Verein rechtsverbindlich, wenn sie unter dem Namen des Vereins von einem der beiden Vorsitzenden unterzeichnet sind.
  4. Zur Rechtswirksamkeit von Verträgen mit einem Geschäftswert von mehr als € 15.000 – muss zusätzlich ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.
  1. Scheidet ein Vorsitzender vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bildet der verbleibende Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstand allein. Scheiden dagegen beide Vorsitzende gleichzeitig aus, so muss zur erneuten Vorstandswahl innerhalb von zwei Monaten vom Schriftführer eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§16 Gemeinsames und Besonderes für die Organe des Vereins, Stimmrecht, Mehrheiten

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder nach § 6 Ziffer 3, in der Vorstandschaftssitzung alle anwesenden Mitglieder des Organs. Ein Mitglied ist in allen Angelegenheiten, die ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, nicht stimmberechtigt.
  2. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang notwendig. Im Allgemeinen gibt der Stimmberechtigte seine Stimme durch das Handzeichen.

Verlangt ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung, so ist diesem Verlangen zu entsprechen.

In der Mitgliederversammlung ist die Stimmberechtigung durch den Mitgliedsausweis nachzuweisen.

  1. In der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen der Vorstandschaft wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen entschieden; Ausnahmen sind in der Satzung festgelegt.
  2. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung oder der Änderung des Vereinszwecks zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die anwesenden Mitglieder müssen sodann mit einer Mehrheit von drei Vierteilen für die Auflösung stimmen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer eine Niederschrift im Protokollbuch zu fertigen. Diese muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten.
  5. Beschlüsse einer nicht satzungsmäßigen Organversammlung sind ungültig.

Schlussbestimmungen

§17 Geschäftsjahr

          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§18 Dirigent

Der Dirigent und sein Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern bis auf Widerruf gewählt.

§19 Kassenprüfer

  1. Die Kontrolle der Kassenführung und der Rechnungslegung obliegt den Kassenprüfern.

Ununterbrochene Wiederwahl ist nur zweimal möglich.

Die Kassenprüfer haben sich von der ordnungsmäßigen Rechnungslegung zu überzeugen und die Kassenbücher und den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die sachliche Prüfung hat sich auch auf die richtige Anwendung der Satzungsbestimmungen, sowie auf sonstige Beschlüsse der Vereinsorgane zu erstrecken.

  1. Auf Anweisung des Vorstands und nach umfangreichen Geschäften sind die Kassenprüfer gehalten, Zwischenprüfungen vorzunehmen. Über die durchgeführte Zwischenprüfung ist dem Vorstand sofort schriftlich zu berichten.

§20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Hochdorf. Die Verwahrungsfrist beträgt längstens 5 Jahre. Ist bis zu diesem Zeitpunkt ein gleicher Verein nicht gegründet worden, muss die Gemeinde das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuführen.

§21 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlungen ist im Protokollbuch eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Schriftführer und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§22 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Februar 1978 beschlossene Neufassung der Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. März 1927 errichtete Satzung.

Die Neufassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hochdorf, den 11. Februar 1978
gez. Welzl               1. Vorsitzender
gez. Grausam         2. Vorsitzender
Unterschriften (§ 59 Abs. 3 BGB)

Esslingen, den 24. November 1978

Amtsgericht
gez. Kübler             Just. Ang.

2. Fassung mit den Änderungen lt. Registereintrag Nr. 663 beim Amtsgericht Esslingen vom 2. Oktober 1986

gez.
1.Vorsitzender M. Niebauer
2.Vorsitzender M. Steinhauser

Hochdorf im Februar 1997

3. Fassung mit den Änderungen lt. Registereintrag Nr. I UR 205/2013 beim Amtsgericht Esslingen vom 21.05.2013

gez.
Vorsitzender Repräsentation M. Weible
Vorsitzender Organisation M. Wierer